AGB

Allgemeine Geschäfts- und Verkaufsbedingungen
NORD MIXX GmbH Stand: 01.01.2006

l. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

§ I Allgemeines

Der Verkäufer liefert und leistet ausschließlich zu den nachstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, die auch für zukünftige Geschäfte gelten, selbst wenn im Einzelfall ein besonderer Hinweis auf diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen nicht erforderlich ist. Die Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Verkäufers haben Vorrang vor etwa inhaltlich abweichenden Bedingungen des Käufers.

§ 2 Angebot und Preise

Alle Preise verstehen sich zuzüglich der am Liefertag geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Falls nicht schriftlich anders vereinbart, gelten Angebote als freibleibend und unverbindlich. Treten vom Abschluss bis zum Tage der Lieferung Lohn- und Preiserhöhungen irgendwelcher Art ein, ist der Verkäufer, unabhängig von Angebot und Auftragsbestätigungen, berechtig, seine Verkaufspreise entsprechend anzugleichen; dies gilt nicht für Lieferungen an einen anderen als einen Kaufmann im Sinne des HGB, die innerhalb von 4 Monaten nach Vertragsabschluß außerhalb von Dauerschuldverhältnissen erbracht werden sollen. Preise frei Empfangsort oder frei Baustelle gelten unter Zugrundelegung voller Ladungen und Fuhren. Für nicht normal befahrbare Straßen und Baustellen, sowie bei nicht sofortiger Entladung bei Ankunft, auch für Lieferungen außerhalb der normalen Geschäftszeit oder in der kalten Jahreszeit, werden Zuschläge entsprechend dieser erhöhten Kosten berechnet. Frachtangaben erfolgen unverbindlich.

§ 3 Lieferung und Abnahme

Lieferung: Lieferung erfolgt an vereinbarter Stelle. Bei nachträglichen Änderungen trägt der Käufer alle dadurch entstehenden Kosten. Nichteinhaltung vereinbarter Leistungszeiten berechtigen den Käufer zum Rücktritt wegen Verzuges, wenn er dem Verkäufer zuvor erfolglos unter Ablehnungsandrohung eine angemessene Nachfrist gesetzt hat (§326 BGB). Soweit vom Verkäufer nicht zu vertretende Umstände ihm die Ausführung übernommener Aufträge erschweren, verzögern oder unmöglich machen, ist der Verkäufer berechtigt, die Lieferung/Rücklieferung/Leistung um die Dauer der Behinderungen hinauszuschieben oder vom Vertrage ganz oder teilweise zurückzutreten. Nicht zu vertreten hat der Verkäufer zum Beispiel behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, durch politische oder wirtschaftliche Verhältnisse bedingte Arbeitsstörungen, Mangel an notwendigen Roh- und Betriebsstoffen, Transportverzögerungen durch Verkehrsstörungen und/oder unabwendbare Ereignisse, die bei ihm, den Vorlieferanten oder in fremden Betrieben eintreten, von denen die Aufrechterhaltung des Betriebes des Verkäufers abhängig ist.

Abnahme: Die Abnahme hat, soweit möglich, in gleichmäßigen Bezügen während der vereinbarten Lieferfrist zu erfolgen. Für die Folgen ungenügenden Abrufs hat der Käufer aufzukommen. Mehrere Käufer, Besteller oder Auftraggeber haften als Gesamtschuldner für pünktliche Abnahme und Bezahlung des Kaufpreises. Der Verkauf wird an jeden mit Wirkung gegen alle ausgeführt. Sämtliche Käufer bevollmächtigen sich untereinander, in allen den Verkauf betreffenden Angelegenheiten rechtsverbindliche Erklärungen des Verkäufers entgegenzunehmen. Bei verweigerter, verspäteter, verzögerter oder sonst sachwidriger Abnahme hat der Käufer unbeschadet seiner Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises den Verkäufer zu entschädigen, es sei denn, Verweigerungen oder Verspätung beruhten auf Gründen, die der Verkäufer zu vertreten hat. Für die Folgen unrichtiger und unvollständiger Angaben bei Abruf haftet der Käufer.

Lieferungen frei Baustelle bedeutet Lieferung einschließlich Endleeren durch den Verkäufer oder dessen Beauftragten unter Voraussetzung einer befahrbaren Anfuhrstrasse. „Befahrbare Anfuhrstrasse “ ist eine Straße, die mit beladenem, schweren Lastwagen- bzw. -zug befahren werden kann, so dass die vereinbarte Entleerungsstelle ohne jegliche Gefahr erreicht und wieder verlassen werden kann. Bei Glätte, Eis, Schneefall und Vorspann sind entstehende Mehrkosten vom Käufer zu zahlen. Die Abnahme der Ware hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Wartezeiten werden berechnet. Das Entleeren von Transportbeton-Mischerfahrzeugen muss unverzüglich und zügig (1 m³ in höchstens 5 Minuten) und ohne Gefahr für das Fahrzeug erfolgen. Gefahrenübergang: Die Gefahr für den zufälligen Untergang der Ware geht bei Abholung in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in welchem die Ware verladen ist. Bei Lieferungen von Beton und/oder betonähnlichen Produkten nach außerhalb des Werkes, dessen Transport in Fahrzeugen des Verkäufers bzw. vom Verkäufer beauftragter Drittererfolgt, geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald das Fahrzeug die öffentliche Straße verlässt, um auf der bauseits angewiesenen Zufahrt zur vereinbarten Anlieferstelle zu fahren, spätestens jedoch, sobald die Wareentladen ist.

Beanstandungen: lm unternehmerischen Verkehr begründet eine nur unerhebliche Minderung des Wertes oder Tauglichkeit der Sache keinen Mangel. Unerheblichkeit liegt insbesondere vor, wenn die Ware in Farbe und Geruch geringfügige Abweichungen aufweist, die Liefermenge geringfügig über- oder unterschritten wird, die Abweichung in Kürze von selbst verschwindet oder der Käufer diese mit geringem Aufwand selbst beseitigen kann. Mängel, gleich welcher Art, sind dem Verkäufer binnen 3 Tagen nach Erhalt der Ware schriftlich zu rügen. Insbesondere Fahrer, Laboranten und Disponenten sind zur Entgegennahme von Rügen nicht befugt. Offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer offensichtlich anderen als der bedungenen Betonsorte oder -menge sind sofort bei Abnahme des Betons (§ 433 Absatz 2 BGB) zu rügen; in diesem Fall hat der Käufer den Beton zwecks Nachprüfung durch den Verkäufer unangetastet zu lassen. Nicht offensichtliche Mängel, gleich welcher Art, und die Lieferung einer nicht offensichtlich anderen als der bedungenen Sorte oder Menge sind nach Sichtbarwerden unverzüglich, spätestens jedoch, innerhalb der gesetzlichen Frist von 6 Monaten ab Lieferung zu rügen. Probekörper gelten nur dann als Beweismittel für die Normenfestigkeit, wenn sie in Gegenwart eines vom Verkäufer besonders Beauftragten vorschriftsmäßig hergestellt und behandelt worden sind. Bei nicht form- und/oder fristgerechter Rüge gilt die Ware „Kaufleuten“ gegenüber als vorbehaltlos genehmigt. Gleiches gilt, wenn der Käufer als „Kaufmann“ im Sinne des HGB oder die zur Abnahme als bevollmächtigt geltende Person die Ware des Verkäufers mit Zusätzen, Wasser oder Waren anderer Lieferanten oder mit Material der Baustelle vermengt oder sonst verändert oder vermengen oder verändern lässt.

Haftung aus sonstigem Grunde: Sonstige Schadensersatzansprüche des Käufers gegen den Verkäufer, dessen
Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Verschulden, aus Anlass
von Vertragsverhandlungen, aus Verzug, aus positiver Forderungsverletzung und aus unerlaubter Handlung, sind
ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

Verjährung: Wegen eines Mangels, den der Verkäufer etwa entsprechend dem Vorhergehenden zu vertreten hat, stehen dem Käufer die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu; die Haftung des Verkäufers ist jedoch in dem Umfang auf die Deckungssumme seiner Produkthaftpflichtversicherung begrenzt, sofern nicht die von ihm zu vertretende Vertragsverletzung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Ansprüche des Käufers wegen Mängeln verjähren 1 Jahr nach Ablieferung der Ware. Gewährleistungsansprüche eines Kaufmanns verjähren einen Monat nach Zurückweisung der Mängelrüge durch den Verkäufer.

§ 4 Zahlung

Alle Rechnungen sind, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, sofort ohne jeden Abzug in Euro zahlbar, und zwar unter Ausschluss der Aufrechnung und Zurückbehaltung auch nicht wegen Beanstandungen und Gegenansprüchen. Wechsel und Schecks nimmt der Verkäufer nur nach vorheriger Vereinbarung und auch dann nur zahlungshalber an, auch nur solche Wechsel, die bei der Landeszentralbank diskontfähig sind, und zwar jeweils spesen- und kostenfrei. Bei Zielüberschreitung ist der Verkäufer berechtigt, unbeschadet etwaiger weiterer Ansprüche Verzugszinsen und Spesen in banküblicher Höhe zu berechnen. ln jedem Falle ist der Verkäufer berechtigt, jederzeit ohne Angabe von Gründen an Stelle hereingenommener Wechsel gegen deren Rückgabe Barzahlung des Kaufpreises zu verlangen, wobei die Wechsel erst nach Eingang der Zahlung zurückzugeben sind. Zielverlängerung oder Skontovergütung für Barzahlung muss für jeden Fall gesondert schriftlich vereinbart werden, Skontovergütung wird nur nach Abzug von Rabatt und Fracht usw. aus dem Netto-Rechnungsbetrag gewährt. Gewährung von Skonto hat zur Voraussetzung, dass auf dem Konto des Käufers sonst keine offenen Posten stehen. Für die Fälligkeit ist der Tag der Lieferung maßgebend. Vertreter des Verkäufers sind zur Entgegennahme von Zahlungen nur auf Grund schriftlicher lnkassovollmacht berechtigt. Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen durch den Käufer oder Umstände, die dem Verkäufer nach Abschluss des Vertrages bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers als ungünstig hinstellen oder zu mindest geeignet sind, haben ebenfalls die Fälligkeit aller Forderungen des Verkäufers zur Folge ohne Rücksicht auf die Laufzeit etwaiger hereingenommener Wechsel. Sie berechtigen den Verkäufer außerdem, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung in seiner Wahl auszuführen oder vom Vertrag zurückzutreten oder wegen Nichterfüllung Schadenersatz zu verlangen, unbeschadet des Rechts auf Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware auf Kosten des Käufers. Das gleiche gilt für den Fall, dass die geforderte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung nicht fristgemäß erfolgt. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist kommen, ohne dass es einer Inverzugsetzung bedarf und unbeschadet etwaiger weiterer Ansprüche vom Fälligkeitstage ab Verzugszinsen gem. § 286 des Gesetzes zur Beschleunigung fälliger Zahlungen sowie alle durch Zahlungserinnerungen entstehende Kosten in Anrechnung. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, den Rechnungsempfänger vor Ablauf der 30 Tage-Frist durch Mahnung in Verzug zu setzen. Skontoregelungen haben keinen Einfluss auf die Vertragsfälligkeit. lm Falle eingetretener Preisänderungen steht dem Verkäufer das Recht zu, Schadenersatz in Höhe des Unterschiedes zwischen den neuen und den am Tage der Lieferung gültigen Preisen in Anrechnung zu bringen. Bei Zahlungsverzug sind alle offenstehenden, noch nicht fälligen Forderungen ohne jeden Abzug sofort zahlbar. Die vorstehenden Rechte erlöschen auch dann nicht, wenn in vorangegangenen Fällen Stundung gewährt worden ist. Durch Annahme einer Zahlung verzichtet der Verkäufer nicht auf die ihm zustehenden Rechte. Bei Teillieferungen berechtigt Zahlungsverzug zur Verweigerung der aus dem Auftrag zur Lieferung noch offenstehenden Restmenge ohne Schadenersatzverpflichtung. Bei Zahlungseinstellung, Eröffnung des Vertragshilfe-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens des Käufers ist die Kaufpreisforderung sofort fällig. Zugleich gelten alle vorgesehenen Rabatte, Bonifikationen usw. als verfallen, sodass der Käufer die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat.

§ 5 Eigentumsvorbehalt (EV) und Sicherungsrechte

Der gelieferte Beton bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher – auch künftig entstehender – Ansprüche aus dem abgeschlossenen Liefervertrag, einschließlich etwa entstehender Nebenkosten (wie Wechsel- und Scheckkosten), Eigentum des Verkäufers. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Der Käufer darf den Beton des Verkäufers weder verpfänden noch sicherungsübereignen. Doch darf der Käufer ihn im gewöhnlichen Geschäftsverkehr weiterverkaufen oder verarbeiten, es sei denn, er hätte den Anspruch gegen seinen Vertragspartner bereits im voraus einem Dritten wirksam abgetreten. Eine etwaige Verarbeitung des Betons des Verkäufers durch den Käufer zu einer neuen beweglichen Sache erfolgt im Auftrag des Verkäufers mit Wirkung für den Verkäufer, ohne dass ihm daraus Verbindlichkeiten erwachsen. Der Verkäufer räumt dem Käufer schon jetzt an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Wertes der neuen Sache zum Wert des Betons des Verkäufers ein. Der Käufer hat die neue Sache mit kaufmännischer Sorgfalt unentgeltlich zu verwahren. Für den Fall, dass der Käufer durch Verbindung, Vermengung oder Vermischung des Betons des Verkäufers mit anderen beweglichen Sachen zu einer einheitlichen neuen Sache an dieser Allein- oder Miteigentum erwirbt, überträgt er dem Verkäufer zur Sicherung der Erfüllung der in Satz 1 aufgezählten Forderungen schon jetzt dieses Eigentumsrecht im Verhältnis des Wertes des Betons des Verkäufers zum Wert der anderen Sachen mit der gleichzeitigen Zusage, die neue Sache für den Verkäufer unentgeltlich ordnungsmäßig zu verwahren. Für den Fall des Weiterverkaufs des Betons des Verkäufers oder der aus ihm hergestellten neuen Sache hat der Käufer seine Abnehmer auf das Eigentumsrecht des Verkäufers hinzuweisen. Der Käufer tritt dem Verkäufer zur Sicherung der Erfüllung dessen Forderungen nach Satz 1 schon jetzt alle auch künftig entstehenden Forderungen aus dem Weiterverkauf des Betons des Verkäufers mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes dessen Betons mit Rang vor dem Rest ab. Für den Fall, dass der Käufer den Beton des Verkäufers zusammen mit anderen dem Verkäufer nicht gehörenden Waren oder aus dem Beton des Verkäufers hergestellte neue Sachen verkauft oder den Beton des Verkäufers mit einem fremden Grundstück oder einer fremden beweglichen Sache verbindet, vermengt oder vermischt und er dafür eine Forderung erwirbt, die auch seine übrigen Leistungen deckt, tritt er dem Verkäufer schon jetzt wegen der gleichen Ansprüche diese Forderung mit allen Nebenrechten in Höhe des Wertes dessen Betons mit Rang vor dem Rest ab. Gleiches gilt in gleichem Umfang für seine etwaigen Rechte auf Einräumen einer Sicherungshypothek aufgrund der Verarbeitung dessen Betons wegen und in Höhe der gesamten offenstehenden Forderungen des Verkäufers. Der Verkäufer nimmt die Abtretungserklärungen des Käufers hiermit an. Auf Verlangen des Verkäufers hat ihm der Käufer diese Forderungen einzeln nachzuweisen und Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, bis zur Höhe der Ansprüche nach Satz 1 an den Verkäufer zu zahlen. Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit auch selbst die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und die Forderungen einzuziehen. Der Verkäufer wird indessen von diesen Befugnissen keinen Gebrauch machen und die Forderungen nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Käufer darf seine Forderungen gegen Nacherwerber weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. Bei laufender Rechnung gelten die Sicherungen des Verkäufers als Sicherung der Erfüllung seiner Saldoforderung. Der Käufer hat dem Verkäufer vor einer Pfändung oder jeder anderen Beeinträchtigung dessen Rechte durch Dritte unverzüglich zu benachrichtigen. Der Käufer hat dem Verkäufer alle für eine lntervention notwendigen Unterlagen zu übergeben und dessen zur Last fallende lnterventionskosten zu tragen. Der „Wert des Betons“ des Verkäufers im Sinne dieses § 5 entspricht dem in der Rechnung ausgewiesenen Kaufpreis zuzüglich 20 %. Auf Verlangen des Käufers wird der Verkäufer die ihm zustehenden Sicherungen insoweit freigeben, als deren Wert die Forderungen nach Satz 1 um 20 % übersteigt. Der Verkäufer kann, ohne dass es einer besonderen Zustimmung des Käufers bedarf, die Forderungen an den Käufer an Dritte abtreten.

§ 6 Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist der Sitz des Verkäufers. Gerichtsstand für alle Beteiligten ist ausnahmslos der Sitz des Verkäufers. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Verkauf (CISG).

§ 7 Zusatz

Außer den vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten die technischen Bedingungen des Verkäufers für den Verkauf und die Lieferung von Beton.

§ 8 Teilweise Aufhebung der Bedingungen

Sollten einzelne Teile der vorstehenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie der technischen Bedingungen des Verkäufers durch Gesetz oder Sondervertrag wegfallen, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie technischen Bedingungen nicht berührt. Alle Änderungen der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen sowie technischen Bedingungen des Verkäufers bedürfen der Schriftform.

ll. Technische Bedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Beton

Zusätzlich zu den Lieferungs- und Zahlungsbedingungen des Verkäufers gelten für die Lieferung von Beton die nachstehenden technischen Bedingungen für den Verkauf und die Lieferung von Beton:

1. Auftragsabwicklung

Bestellungen für Beton sind rechtzeitig (mindestens 4 Werktage) vor dem Tag der Anlieferung aufzugeben. Bei der Bestellung ist anzugeben:

1.a Beton nach Eigenschaften
(Betondruckfestigkeitsklasse, Expositionsklassen ,Konsistenz, Größtkorn, Festigkeitsentwicklung )

1.b Beton nach Zusammensetzung
(Mischung nach Vorgabe gemäß DIN-Fachbericht 100 „Beton“, Pkt. 6.3)

1.c Standardbeton
(Festlegung gemäß DIN-Fachbericht 100 „Beton“, Pkt. 6.4)

2. Betonmenge

3. Genaue Baustellenbezeichnung

4. Anlieferungstag und Uhrzeit für Arbeitsbeginn

5. Stündlicher Bedarf an m³ Beton

6. Art der Abnahme

7. Anfertigung von Probekörper

Sofern eine den Vorschriften entsprechende Aufheizung des Anmachwassers und/oder der Zuschläge dem Verkäufer erforderlich scheint, wird dieses gegen entsprechende zusätzliche Berechnung ohne Rückfrage beim Käufer durchgeführt. Maßgebend für die Entscheidung über die Aufheizung sind dann die Außentemperaturen in dem Lieferwerk des Verkäufers. Muss das Betonieren aus irgendwelchen Gründen von Seiten des Käufers verschoben werden, so ist der Verkäufer mindestens 2 Stunden vor dem ursprünglich festgesetzten Zeitpunkt zu verständigen. Eine fehlende oder verspätete Mitteilung hierüber verpflichtet den Käufer zum Schadensersatz. Etwaige Änderungswünsche in den Anlieferungszeiten und -mengen sind unverzüglich direkt und ausschließlich dem Versand des Verkäufers zu melden. Das gleiche bezieht sich auf eine in anderer Beziehung notwendig werdende Abstimmung zwischen dem Käufer bzw. Abnehmer und dem jeweiligen Lieferwerk des Verkäufers.

2. Abnahme an der Baustelle

Die Abnahme des Betons an der Baustelle hat unverzüglich und sachgemäß durch den Käufer zu erfolgen. Der Preis für 1 m³ Beton schließt eine Entleerungszeit von maximal 5 Minuten je 1 m³ ein. Bei längerer Dauer des Entleerens oder entstehenden Wartezeiten, die nicht durch das Lieferwerk des Verkäufers zu vertreten sind, wird für jede über die so zulässige Entleerungszeit hinausgehende angebrochene Viertelstunde ein Zuschlag je Fahrzeug berechnet, dessen jeweilige Höhe durch die jeweils gültige Preisliste Transportbeton des Verkäufers bekannt gemacht wird. Der Käufer ist verpflichtet, sich vor Abnahme des Betons von der sachlich richtigen Bezeichnung des angelieferten Betons auf dem Lieferschein zu überzeugen.

3. Gütevorschrift

Der Verkäufer gewährleistet, dass die Betone seines Sortenverzeichnisses nach den geltenden Vorschriften hergestellt, überwacht und geliefert werden. Für sonstige Betone gelten jeweils besondere Vereinbarungen. Bei Anlieferung von Beton werden dem Käufer auf dem Lieferschein die zugewogenen Komponenten, aus denen der Wasserzementwert hervorgeht, zur Kenntnis gebracht. Verlangt der Käufer oder die Baustelle als dessen bevollmächtigter Vertreter einen über das höchst zulässige Maß hinausgehenden größeren Wasseransatz, so lehnt der Verkäufer die Garantie für die Betongüte ab. Sich hieraus ergebende schädigende Folgen gehen zu Lasten des Käufers. Die Fahrer des Verkäufers sind in keinem Falle bevollmächtigt, zu Fragen der Betongüte Stellung zu nehmen.

4. Prüfung für Zement, Gesteinskörnung und Beton

Die nach den jeweils gültigen DIN-Vorschriften geforderten Prüfungen für Zement und Gesteinskörnung werden von einem vom Verkäufer beauftragten Betonlabor durchgeführt. Dem Käufer stehen auf Anfrage alle Angaben über den Beton zur Verfügung (Sortenverzeichnis und Gütenachweis). Die nach den jeweils gültigen Vorschriften geforderte Herstellung von Probekörpern für den Nachweis der Güte des Betons übernimmt der Verkäufer. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, gilt dieses als Bestandteil jedes Auftrages. Bei Betonbestellungen ist der Käufer verpflichtet anzugeben, ob eine Güteprüfung vorgenommen wird bzw. werden soll. Die Durchführung ist Aufgabe des Laboranten des Verkäufers. Daten über den Vorgang werden in einem Protokoll festgehalten, angeforderte Probekörper in dem vom Verkäufer beauftragten Labor normengemäß gelagert und zum festgesetzten Termin geprüft. Über die Ergebnisse erhält der Käufer ein kostenpflichtiges Zeugnis. Prüfungsergebnisse von nicht im Beisein des Verkäufers oder dessen Beauftragten hergestellten Probekörper werden vom Verkäufer nicht anerkannt.

5. Mängelrügen

Mängelrügen, gleich welcher Art können bei Beton nur sofort nach Empfang der Ware angebracht werden. Mengenbeanstandungen sind nur unmittelbar nach Entleeren des Fahrzeuges möglich. Nach erfolgter Entleerung geht das Rügrecht hinsichtlich der Menge unter. Qualitätsbeanstandungen bei Festbeton sind dem Verkäufer gegenüber spätestens einen Monat nach Verarbeitung schriftlich auszusprechen. Mit Ablauf dieser Frist verliert der Käufer jegliches Rügerecht. Werden die geforderten Festigkeiten des Betons nach Feststellung des Käufers nicht erreicht, so werden sie im Bauwerk nach Wahl des Verkäufers durch eine städtische oder staatliche Prüfung festgestellt. Wird bei dieser Prüfung der Nachweis der geforderten Betongüte erbracht, so gehen die Kosten der Nachprüfung zu Lasten des Käufers